Einstellung im SSS Fortführungsverfahren

Anfang November standen vier ehemalige Mitglieder der seit 2001 verbotenen „Skinheads Sächsische Schweiz“ zum wiederholten Male vor dem Dresdener Landgericht. Verantworten mussten sich Thomas Rackow, Lars Hain, Ronny Weber und Jens Böhmert wegen Fortführung einer verbotenen Vereinigung, also wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (§20 VereinsG). Wie bereits im Verfahren gegen Thomas Sattelberg aufgrund desselben Verstoßes im Juli 2006 waren sogenannte Donnerstagstreffen und politische Aktionen im Jahr 2004 Gegenstand der Anklageschrift. Auf den Treffen seien verschiedene politische Absprachen getroffen worden, beispielsweise zu einer Demonstration anlässlich des Todestages von Rudolf Hess im August 2004 in Stolpen, zum Angriff auf die Antifademonstration „Schöner leben ohne Naziläden“ im November 2004 in Pirna, sowie zur Wahlkampfunterstützung für die NPD im Landkreis Sächsische Schweiz. Damit hätten diese Treffen dem organisatorischen Fortbestand der verbotenen Kameradschaft gedient, alte Mitglieder und junge Nachwuchsnazis zusammen gebracht. Organisiert waren diese Treffen konspirativ – es gab festgelegte Codes für Orte, Schleusungspunkte, Wochentage und Uhrzeiten, welche dann per SMS verschickt wurden.

Thomas Sattelberg, 2002 bereits als Rädelsführer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, erhielt 2006 eine 8-monatige Gefängnisstrafe ohne Bewährung. Anders im Falle von Rackow, Hain, Weber und Böhmert. Nach geständiger Einlassung zu den Anklagepunkten aller vier Beschuldigten wurde das Verfahren nach §153a gegen Auflagen eingestellt. Zum einen bietet der Strafrahmen des angeklagten Deliktes (§20 VereinsG) ohnehin nur Geldstrafen bzw. eine Höchststrafe von 1 Jahr. Zum anderen war keiner der Angeklagten durch einschlägige Akteneinträge belastet (die waren bereits aufgrund der vorgeschrieben Fristen gelöscht), was vom Gericht strafmildernd gewertet werden muss. So ist die Entscheidung des Gerichts durchaus nachzuvollziehen – wäre doch auch nach mehrwöchiger Beweisaufnahme kein höheres Urteil zu erwarten gewesen, als die verhängten Geldauflagen im Zuge einer Einstellung nach nur 3 Prozesstagen. So müssen Rackow und Hain jeweils 2000€, Weber und Böhmert je 1000€ an gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Dennoch muss kritisch bemerkt werden, dass die Einlassung der Angeklagten alles andere als überzeugend geständig waren, betonten doch alle vier, dass besagte Treffen eigentlich persönlicher Natur gewesen seien und man lediglich als politisch denkende Menschen natürlich auch über aktuelle politische Ereignisse diskutiert habe. Am Ergebnis des Verfahrens wegen Fortführung der verbotenen „Skinheads Sächsische Schweiz“ ändert dies jedoch wenig. Nicht zu letzt aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen Gegenstand der Anklage (2004) und der Verfahrenseröffnung (2008) war ein deutlicheres Urteil kaum mehr möglich.